InsO § 57 – Wahl eines anderen Insolvenzverwalters
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 57 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
In der ersten Gläubigerversammlung, die auf die Bestellung des Insolvenzverwalters folgt, können die Gläubiger an dessen Stelle eine andere Person wählen. Die andere Person ist gewählt, wenn neben der in § 76 Abs.
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