InsO § 62 – Verjährung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 62 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
Die Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des Schadens, der aus einer Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters entstanden ist, richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Der Anspruch verjährt spätestens in drei Jahren von der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens an.
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