InsO § 66 – Rechnungslegung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 66 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
(1) Der Insolvenzverwalter hat bei der Beendigung seines Amtes einer Gläubigerversammlung Rechnung zu legen. (2) Vor der Gläubigerversammlung prüft das Insolvenzgericht die Schlußrechnung des Verwalters.
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