InsO § 67 – Einsetzung des Gläubigerausschusses
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 67 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
(1) Vor der ersten Gläubigerversammlung kann das Insolvenzgericht einen Gläubigerausschuß einsetzen. (2) Im Gläubigerausschuß sollen die absonderungsberechtigten Gläubiger, die Insolvenzgläubiger mit den höchsten Forderungen und die Kleingläubiger vertreten sein.
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