InsO § 70 – Entlassung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 70 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
Das Insolvenzgericht kann ein Mitglied des Gläubigerausschusses aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen. Die Entlassung kann von Amts wegen, auf Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses oder auf Antrag der Gläubigerversammlung erfolgen.
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