InsO § 72 – Beschlüsse des Gläubigerausschusses
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 72 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
Ein Beschluß des Gläubigerausschusses ist gültig, wenn die Mehrheit der Mitglieder an der Beschlußfassung teilgenommen hat und der Beschluß mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt worden ist.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.