InsO § 74 – Einberufung der Gläubigerversammlung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 74 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
(1) Die Gläubigerversammlung wird vom Insolvenzgericht einberufen. Zur Teilnahme an der Versammlung sind alle absonderungsberechtigten Gläubiger, alle Insolvenzgläubiger, der Insolvenzverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Schuldner berechtigt.
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