InsO § 81 – Verfügungen des Schuldners
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 81 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
(1) Hat der Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Gegenstand der Insolvenzmasse verfügt, so ist diese Verfügung unwirksam. Unberührt bleiben die §§ 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken und §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen.
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