InsO § 83 – Erbschaft. Fortgesetzte Gütergemeinschaft
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 83 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
(1) Ist dem Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Erbschaft oder ein Vermächtnis angefallen oder geschieht dies während des Verfahrens, so steht die Annahme oder Ausschlagung nur dem Schuldner zu. Gleiches gilt von der Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.