InsO § 84 – Auseinandersetzung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 84 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
(1) Besteht zwischen dem Schuldner und Dritten eine Gemeinschaft nach Bruchteilen, eine andere Gemeinschaft oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, so erfolgt die Teilung oder sonstige Auseinandersetzung außerhalb des Insolvenzverfahrens. Aus dem dabei ermittelten Anteil des Schuldners kann für Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis abgesonderte Befriedigung verlangt werden.
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