InsO § 87 – Forderungen der Insolvenzgläubiger
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 87 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
Die Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen.
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