InsO § 94 – Erhaltung einer Aufrechnungslage
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 94 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
Ist ein Insolvenzgläubiger zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kraft Gesetzes oder auf Grund einer Vereinbarung zur Aufrechnung berechtigt, so wird dieses Recht durch das Verfahren nicht berührt.
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