InsO § 95 – Eintritt der Aufrechnungslage im Verfahren
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 95 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
(1) Sind zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die aufzurechnenden Forderungen oder eine von ihnen noch aufschiebend bedingt oder nicht fällig oder die Forderungen noch nicht auf gleichartige Leistungen gerichtet, so kann die Aufrechnung erst erfolgen, wenn ihre Voraussetzungen eingetreten sind. Die §§ 41, 45 sind nicht anzuwenden.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.