InsO § 101 – Organschaftliche Vertreter. Angestellte
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 101 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
(1) Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gelten die §§ 97 bis 99 entsprechend für die Mitglieder des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans und die vertretungsberechtigten persönlich haftenden Gesellschafter des Schuldners. § 97 Abs.
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