InsO § 103 – Wahlrecht des Insolvenzverwalters
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 103 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
(1) Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen. (2) Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so kann der andere Teil eine Forderung wegen der Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.
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