InsO § 107 – Eigentumsvorbehalt
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 107 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
(1) Hat vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Schuldner eine bewegliche Sache unter Eigentumsvorbehalt verkauft und dem Käufer den Besitz an der Sache übertragen, so kann der Käufer die Erfüllung des Kaufvertrages verlangen. Dies gilt auch, wenn der Schuldner dem Käufer gegenüber weitere Verpflichtungen übernommen hat und diese nicht oder nicht vollständig erfüllt sind.
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