InsO § 108 – Fortbestehen bestimmter Schuldverhältnisse
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 108 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
(1) Miet- und Pachtverhältnisse des Schuldners über unbewegliche Gegenstände oder Räume sowie Dienstverhältnisse des Schuldners bestehen mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Dies gilt auch für Miet- und Pachtverhältnisse, die der Schuldner als Vermieter oder Verpächter eingegangen war und die sonstige Gegenstände betreffen, die einem Dritten, der ihre Anschaffung oder Herstellung finanziert hat, zur Sicherheit übertragen wurden.
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