InsO § 111 – Veräußerung des Miet- oder Pachtobjekts
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 111 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
Veräußert der Insolvenzverwalter einen unbeweglichen Gegenstand oder Räume, die der Schuldner vermietet oder verpachtet hatte, und tritt der Erwerber anstelle des Schuldners in das Miet- oder Pachtverhältnis ein, so kann der Erwerber das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen. Die Kündigung kann nur für den ersten Termin erfolgen, für den sie zulässig ist.
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