InsO § 113 – Kündigung eines Dienstverhältnisses
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 113 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
Ein Dienstverhältnis, bei dem der Schuldner der Dienstberechtigte ist, kann vom Insolvenzverwalter und vom anderen Teil ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluß des Rechts zur ordentlichen Kündigung gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist.
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