InsO § 116 – Erlöschen von Geschäftsbesorgungsverträgen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 116 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
Hat sich jemand durch einen Dienst- oder Werkvertrag mit dem Schuldner verpflichtet, ein Geschäft für diesen zu besorgen, so gilt § 115 entsprechend. Dabei gelten die Vorschriften für die Ersatzansprüche aus der Fortsetzung der Geschäftsbesorgung auch für die Vergütungsansprüche.
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