InsO § 117 – Erlöschen von Vollmachten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 117 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
(1) Eine vom Schuldner erteilte Vollmacht, die sich auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen bezieht, erlischt durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. (2) Soweit ein Auftrag oder ein Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 115 Abs.
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