InsO § 119 – Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 119 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
Vereinbarungen, durch die im voraus die Anwendung der §§ 103 bis 118 ausgeschlossen oder beschränkt wird, sind unwirksam.
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