InsO § 121 – Betriebsänderungen und Vermittlungsverfahren
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 121 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Unternehmers gilt § 112 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes mit der Maßgabe, daß dem Verfahren vor der Einigungsstelle nur dann ein Vermittlungsversuch vorangeht, wenn der Insolvenzverwalter und der Betriebsrat gemeinsam um eine solche Vermittlung ersuchen.
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