InsO § 135 – Gesellschafterdarlehen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 135 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr.
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