InsO § 139 – Berechnung der Fristen vor dem Eröffnungsantrag
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 139 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
(1) Die in den §§ 88, 130 bis 136 bestimmten Fristen beginnen mit dem Anfang des Tages, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Insolvenzgericht eingegangen ist. Fehlt ein solcher Tag, so beginnt die Frist mit dem Anfang des folgenden Tages.
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