InsO § 141 – Vollstreckbarer Titel
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 141 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
Die Anfechtung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß für die Rechtshandlung ein vollstreckbarer Schuldtitel erlangt oder daß die Handlung durch Zwangsvollstreckung erwirkt worden ist.
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