InsO § 144 – Ansprüche des Anfechtungsgegners
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 144 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
(1) Gewährt der Empfänger einer anfechtbaren Leistung das Erlangte zurück, so lebt seine Forderung wieder auf. (2) Eine Gegenleistung ist aus der Insolvenzmasse zu erstatten, soweit sie in dieser noch unterscheidbar vorhanden ist oder soweit die Masse um ihren Wert bereichert ist.
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