InsO § 147 – Rechtshandlungen nach Verfahrenseröffnung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 147 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
Eine Rechtshandlung, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist und die nach § 81 Abs. 3 Satz 2, §§ 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken und §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen wirksam ist, kann nach den Vorschriften angefochten werden, die für die Anfechtung einer vor der Verfahrenseröffnung vorgenommenen Rechtshandlung gelten.
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