InsO § 148 – Übernahme der Insolvenzmasse
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 148 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
(1) Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Insolvenzverwalter das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen. (2) Der Verwalter kann auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses die Herausgabe der Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen.
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