InsO § 149 – Wertgegenstände
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 149 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
(1) Der Gläubigerausschuß kann bestimmen, bei welcher Stelle und zu welchen Bedingungen Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten hinterlegt oder angelegt werden sollen. Ist kein Gläubigerausschuß bestellt oder hat der Gläubigerausschuß noch keinen Beschluß gefaßt, so kann das Insolvenzgericht entsprechendes anordnen.
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