InsO § 151 – Verzeichnis der Massegegenstände
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 151 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
(1) Der Insolvenzverwalter hat ein Verzeichnis der einzelnen Gegenstände der Insolvenzmasse aufzustellen. Der Schuldner ist hinzuzuziehen, wenn dies ohne eine nachteilige Verzögerung möglich ist.
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