InsO § 153 – Vermögensübersicht
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 153 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
(1) Der Insolvenzverwalter hat auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine geordnete Übersicht aufzustellen, in der die Gegenstände der Insolvenzmasse und die Verbindlichkeiten des Schuldners aufgeführt und einander gegenübergestellt werden. Für die Bewertung der Gegenstände gilt § 151 Abs.
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