InsO § 154 – Niederlegung in der Geschäftsstelle
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 154 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
Das Verzeichnis der Massegegenstände, das Gläubigerverzeichnis und die Vermögensübersicht sind spätestens eine Woche vor dem Berichtstermin in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.
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