InsO § 155 – Handels- und steuerrechtliche Rechnungslegung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 155 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
(1) Handels- und steuerrechtliche Pflichten des Schuldners zur Buchführung und zur Rechnungslegung bleiben unberührt. In bezug auf die Insolvenzmasse hat der Insolvenzverwalter diese Pflichten zu erfüllen.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.