InsO § 156 – Berichtstermin
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 156 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
(1) Im Berichtstermin hat der Insolvenzverwalter über die wirtschaftliche Lage des Schuldners und ihre Ursachen zu berichten. Er hat darzulegen, ob Aussichten bestehen, das Unternehmen des Schuldners im ganzen oder in Teilen zu erhalten, welche Möglichkeiten für einen Insolvenzplan bestehen und welche Auswirkungen jeweils für die Befriedigung der Gläubiger eintreten würden.
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