InsO § 157 – Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 157 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
Die Gläubigerversammlung beschließt im Berichtstermin, ob das Unternehmen des Schuldners stillgelegt oder vorläufig fortgeführt werden soll. Sie kann den Verwalter beauftragen, einen Insolvenzplan auszuarbeiten, und ihm das Ziel des Plans vorgeben.
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