InsO § 158 – Maßnahmen vor der Entscheidung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 158 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
(1) Will der Insolvenzverwalter vor dem Berichtstermin das Unternehmen des Schuldners stillegen oder veräußern, so hat er die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen, wenn ein solcher bestellt ist. (2) Vor der Beschlußfassung des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, vor der Stillegung oder Veräußerung des Unternehmens hat der Verwalter den Schuldner zu unterrichten.
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