InsO § 159 – Verwertung der Insolvenzmasse
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 159 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
Nach dem Berichtstermin hat der Insolvenzverwalter unverzüglich das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwerten, soweit die Beschlüsse der Gläubigerversammlung nicht entgegenstehen.
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