InsO § 161 – Vorläufige Untersagung der Rechtshandlung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 161 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
In den Fällen des § 160 hat der Insolvenzverwalter vor der Beschlußfassung des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung den Schuldner zu unterrichten, wenn dies ohne nachteilige Verzögerung möglich ist. Sofern nicht die Gläubigerversammlung ihre Zustimmung erteilt hat, kann das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners oder einer in § 75 Abs.
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