InsO § 163 – Betriebsveräußerung unter Wert
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 163 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
(1) Auf Antrag des Schuldners oder einer in § 75 Abs. 1 Nr.
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