InsO § 164 – Wirksamkeit der Handlung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 164 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
Durch einen Verstoß gegen die §§ 160 bis 163 wird die Wirksamkeit der Handlung des Insolvenzverwalters nicht berührt.
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