InsO § 165 – Verwertung unbeweglicher Gegenstände
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 165 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
Der Insolvenzverwalter kann beim zuständigen Gericht die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung eines unbeweglichen Gegenstands der Insolvenzmasse betreiben, auch wenn an dem Gegenstand ein Absonderungsrecht besteht.
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