InsO § 166 – Verwertung beweglicher Gegenstände
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 166 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
(1) Der Insolvenzverwalter darf eine bewegliche Sache, an der ein Absonderungsrecht besteht, freihändig verwerten, wenn er die Sache in seinem Besitz hat. (2) Der Verwalter darf eine Forderung, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat, einziehen oder in anderer Weise verwerten.
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