InsO § 167 – Unterrichtung des Gläubigers
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 167 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
(1) Ist der Insolvenzverwalter nach § 166 Abs. 1 zur Verwertung einer beweglichen Sache berechtigt, so hat er dem absonderungsberechtigten Gläubiger auf dessen Verlangen Auskunft über den Zustand der Sache zu erteilen.
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