InsO § 168 – Mitteilung der Veräußerungsabsicht
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 168 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
(1) Bevor der Insolvenzverwalter einen Gegenstand, zu dessen Verwertung er nach § 166 berechtigt ist, an einen Dritten veräußert, hat er dem absonderungsberechtigten Gläubiger mitzuteilen, auf welche Weise der Gegenstand veräußert werden soll. Er hat dem Gläubiger Gelegenheit zu geben, binnen einer Woche auf eine andere, für den Gläubiger günstigere Möglichkeit der Verwertung des Gegenstands hinzuweisen.
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