InsO § 169 – Schutz des Gläubigers vor einer Verzögerung der Verwertung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 169 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
Solange ein Gegenstand, zu dessen Verwertung der Insolvenzverwalter nach § 166 berechtigt ist, nicht verwertet wird, sind dem Gläubiger vom Berichtstermin an laufend die geschuldeten Zinsen aus der Insolvenzmasse zu zahlen. Ist der Gläubiger schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Grund einer Anordnung nach § 21 an der Verwertung des Gegenstands gehindert worden, so sind die geschuldeten Zinsen spätestens von dem Zeitpunkt an zu zahlen, der drei Monate nach dieser Anordnung liegt.
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