InsO § 170 – Verteilung des Erlöses
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 170 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
(1) Nach der Verwertung einer beweglichen Sache oder einer Forderung durch den Insolvenzverwalter sind aus dem Verwertungserlös die Kosten der Feststellung und der Verwertung des Gegenstands vorweg für die Insolvenzmasse zu entnehmen. Aus dem verbleibenden Betrag ist unverzüglich der absonderungsberechtigte Gläubiger zu befriedigen.
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