InsO § 171 – Berechnung des Kostenbeitrags
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 171 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
(1) Die Kosten der Feststellung umfassen die Kosten der tatsächlichen Feststellung des Gegenstands und der Feststellung der Rechte an diesem. Sie sind pauschal mit vier vom Hundert des Verwertungserlöses anzusetzen.
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