InsO § 173 – Verwertung durch den Gläubiger
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 173 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
(1) Soweit der Insolvenzverwalter nicht zur Verwertung einer beweglichen Sache oder einer Forderung berechtigt ist, an denen ein Absonderungsrecht besteht, bleibt das Recht des Gläubigers zur Verwertung unberührt. (2) Auf Antrag des Verwalters und nach Anhörung des Gläubigers kann das Insolvenzgericht eine Frist bestimmen, innerhalb welcher der Gläubiger den Gegenstand zu verwerten hat.
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