InsO § 174 – Anmeldung der Forderungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 174 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden.
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